Arztvorbehalt

 

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)

 

Arztvorbehalt – was ist das?

Der Gesetzgeber hat – aus guten Gründen – geregelt, dass Scharlatane, Amateure, selbst ernannte Experten, Heilpraktiker, Quacksalber, Kurpfuscher, Kosmetikerinnen und dgl. in der Arzneimittelversorgung sich an die Gesetzgebung halten müssen. Dieses gilt in Deutschland und auch in der Schweiz.

 

Verschreibungspflichtige Arzneien dürfen daher nur von Ärzten verschrieben werden. Dazu gehört auch das sog. „Inverkehrbringen“.

Insbesondere einige Heilpraktiker sind der Ansicht, dass sie verschreibungspflichtige Arzneien bei Patienten anwenden dürfen. Dabei werden Argumente vorgebracht, dass ein befreundeter Arzt diese Heilpraktiker beauftragt habe, die Arzneien zu verordnen und anzuwenden. Dieses ist eine reine Schutzbehauptung.

Heilpraktiker üben ihre Tätigkeit eigenverantwortlich aus und legen als Freiberufler grossen Wert darauf, keine Befehlsempfänger von Ärzten zu sein.

Kooperationen mit Ärzten sind seitens der Berufsordnung für Ärzte gesetzlich verboten.

Das sog. Inverkehrbringen beinhaltet auch die Abgabe an Patienten.

 

Somit handeln Heilpraktiker gesetzeswidrig, wenn sie Patienten mit verschreibungspflichtigen Arzneien versorgen, diese anwenden, anbieten oder in den Verkehr bringen. In derartigen Fällen werden den Patienten wahrheitswidrig Kompetenz, Qualifikation und Berechtigung vorgegaukelt.

Der Gesetzgeber hat für derartige Straftaten eine Kaskade von unangenehmen Folgen vorgesehen einschliesslich Androhung einer Gefängnisstrafe.

 

AMG § 4 

Sonstige Begriffsbestimmungen

(17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

§ 48 Verschreibungspflicht