BOTOX-Parties sind gesetzlich verboten

Sog. BOTOX-Parties sind ungesetzlich.

Berufsrechtlich ist es Ärzten verboten, sog. BOTOX-Parties durchzuführen.

BOTOX ist der geschützte Medikamentenname der Firma ALLERGAN.

Der Begriff BOTOX wird inzwischen umgangssprachlich für alle Arzneien mit dem Wirkstoff clostridium botulinumtoxin Typ A synonym benutzt.

BOTOX und alle Arzneien mit diesem Wirkstoff Botulinumtoxin A  sind verschreibungspflichtige Medikamente (§ 48 AMG) und dürfen daher ausschliesslich von Ärzten angewandt werden. Dieser Arztvorbehalt gilt in Deutschland und auch in der Schweiz. Kurpfuscher, Heilpraktiker, Scharlatane, Quacksalber, Kosmetikerinnen und andere selbst ernannte Experten ohne jegliche Qualifizierung, welche dennoch BOTOX verabreichen, begehen laut Arzneimittelgesetz eine (vorsätzliche) Straftat (§4 (17) AMG sowie §§95, 96 AMG). Eine Qualifizierung zur Verabreichung verschreibungspflichtiger Arzneien erhält man üblicherweise durch eine Approbation als Arzt nach einem Studium an einer medizinischen Fakultät einer Universität.

Behandlungen mit BOTOX sind medizinische ärztliche Behandlungen, welche nach einer eingehenden Beratung und Einwilligung der Patienten in einer ärztlichen Praxis stattfinden. Ärzten ist die  Ausübung der Heilkunde durch sog. "Umherziehen" gesetzlich verboten (§ 3  HeilprG).

Darüber hinaus sind Werbungen für BOTOX-Parties wettbewerbsrechtlich verboten (vgl. auch LG München).

medical-smoothcare empfiehlt: Wenn Sie eine Faltenbehandlung incl. BOTOX planen, dann vermeiden Sie Kurpfuscher, Heilpraktiker, Scharlatane, Quacksalber, Kosmetikerinnen und andere selbst ernannte Experten ohne jegliche Qualifizierung.

Im Internet finden Sie hinreichend viele Adressen seriöser Ärzte, welche qualifiziert Faltenbehandlungen mit BOTOX durchführen.

Das Wichtigste für Sie im Überblick

  • BOTOX-Parties sind ungesetzlich
  • Teilnehmende Ärzte riskieren Strafen und ihre Zulassung
  • Die Behandler sind u.U. nicht qualifiziert - und möglicherweise gar keine Ärzte!
  • BOTOX ist eine verschreibungspflichtige Arznei und unterliegt dem Arztvorbehalt
  • Heilpraktiker sind keine Ärzte und dürfen BOTOX nicht verabreichen
  • Die gespritzten Substanzen können auch ein Placebo sein
  • Hygienische Anforderungen werden nicht eingehalten
  • Behandlungskontrollen erfolgen nicht