Heilpraktiker dürfen kein BOTOX spritzen !

Heilpraktiker dürfen kein BOTOX spritzen

Die Vergabe von BOTOX durch Heilpraktiker ist gesetzlich grundsätzlich nicht gestattet. Das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) beschreibt:

(17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

Dieses Inverkehrbringen beinhaltet auch die Vergabe von Arzneimitteln. Heilpraktiker dürfen daher verschreibungspflichtige Arzneimittel, wie z.B. BOTOX und alle Botulinum-Medikamente niemals (!) in den Verkehr bringen, anwenden oder weitergeben! Zuwiderhandlungen sind gesetzeswidrig.

Heilpraktiker sind keine Ärzte

Arztvorbehalt - Verschreibungspflicht

Heilpraktiker haben keine staatlich anerkannte Berufsausbildung

BOTOX (Botulinumtoxin Typ A) ist ein verschreibungspflichtiges Medikament und unterliegt dem Arztvorbehalt. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen ausschliesslich von Ärzten verschrieben, angewandt und in den Verkehr gebracht werden. 

Zuweilen behaupten Heilpraktiker, dass Ärzte sie angewiesen hätten, BOTOX bei Patienten anzuwenden und sie nur diese Anweisung ausführen würden. Heilpraktiker legen aber grossen Wert darauf, dass sie Freiberufler sind und keine Befehls- oder Auftragsempfänger von Ärzten sind. Eine Zusammenarbeit von Ärzten und Heilpraktikern ist in der Berufsordnung für Ärzte verboten. Heilpraktiker handeln eigenverantwortlich.

Heilpraktiker, welche gesetzeswidrig verschreibungspflichtige Arzneien anwenden und in den Verkehr bringen, müssen mit empfindlichen Strafen bis einschliesslich Rücknahme der Heilpraktiker-Berechtigung rechnen.