Die Vergabe von BOTOX durch Heilpraktiker ist gesetzlich grundsätzlich nicht gestattet. Das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) beschreibt:
(17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.
Dieses Inverkehrbringen beinhaltet auch die Vergabe von Arzneimitteln. Heilpraktiker dürfen daher verschreibungspflichtige Arzneimittel, wie z.B. BOTOX und alle Botulinum-Medikamente niemals (!) in den Verkehr bringen, anwenden oder weitergeben! Zuwiderhandlungen sind gesetzeswidrig.